Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Montageleistungen in Tschechien
(BMF) – Montageleistungen, die ohne Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebstätte in Tschechien erbracht werden, dürfen gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien keiner Einkommensbesteuerung unterzogen werden. Wird in solchen Fällen dennoch seitens des tschechischen Kunden unter Berufung auf tschechisches innerstaatliches Recht ein 10%iger Steuereinbehalt vorgenommen, verstößt dies gegen die Abkommensbestimmungen. Weigern sich die tschechischen Behörden, die einbehaltenen Steuerbeträge rückzuerstatten, müßte die Angelegenheit über Antrag des betroffenen österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 25 DBA-CSSR im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden. (EAS 1414 v. )