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Künstlerische Mitwirkung eines deutschen Bildhauers an der Errichtung einer inländischen Skulptur
(BMF) – Übernimmt eine österreichische GmbH als Generalunternehmer den Auftrag, für ein inländisches Unternehmen eine Skulptur vor einem ihrer Einkaufszentren aufzustellen, und beauftragt sie einen in Deutschland ansässigen Bildhauer mit der Anfertigung der künstlerischen Entwurfzeichnungen, nach denen in der Folge die Skulptur durch Subunternehmer des inländischen Generalunternehmers angefertigt und aufgestellt wird, so tritt für das gesamte an den deutschen Bildhauer gezahlte Honorar inländische beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Z 2 EStG ein; und zwar auch dann, wenn der Bildhauer seine Tätigkeit ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt hat. Denn das Ergebnis seiner künstlerischen Tätigkeit wird mit dem Aufstellen der Skulptur in Österreich im Inland verwertet (siehe auch EAS 1327).
Der inländische Besteuerungsanspruch wird allerdings durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt. Denn das an den deutschen Künstler gezahlte Honorar wird unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens zu subsumieren sein. Maßgebend hiefür ist, daß der in dieser Bestimmung verwendete Künstlerbegriff über jenen des Artikels 17 des OECD-Mus...