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SWI 5, Mai 1999, Seite 194

Markenlizenzgebühren einer deutschen Vertriebstochtergesellschaft mit österreichischer Betriebstätte an die niederländische Muttergesellschaft

Hat sich die deutsche Vertriebstochtergesellschaft gegenüber ihrer niederländischen Muttergesellschaft verpflichtet, eine umsatzabhängige Markenlizenzgebühr zu zahlen, und ist folglich in die Lizenzgebührenberechnungsgrundlage auch der in der österreichischen Vertriebsniederlassung der deutschen Gesellschaft erzielte Umsatz mit einzubeziehen, so ist es sachgerecht, daß der Lizenzgebührenaufwand in diesem Ausmaß der österreichischen Betriebstätte angelastet wird. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß eine solche Anlastung einer gesonderten Markenlizenzgebühr durch den Warenproduzenten an seine Händler dem Fremdverhaltensgrundsatz zu entsprechen vermag.

Die niederländische Muttergesellschaft tritt damit in die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ein. Denn § 98 Z 6 EStG erfaßt u. a. auch Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Markenrechten, die in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden. Im vorliegenden Fall findet eine solche Verwertung in der inländischen Betriebstätte des deutschen Nutzungsberechtigten statt. Die beschränkte Steuerpflicht der niederländischen Gesellschaft ist vom deutschen Lizenznehmer gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 EStG durch Steuerabzug wahrzunehmen. Der Umstand, daß die Überwe...

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