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SWI 5, Mai 1999, Seite 192

Österreichische Universitätslektoren an italienischen Universitäten

In Österreich ansässige Personen, die als Universitätslektoren an italienischen Hochschulen eine Lehrtätigkeit entfalten, sind nach Maßgabe des Artikels 20 des DBA-Italien (wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene Zweijahresfrist der Lehrtätigkeit nicht überschritten wird) in Italien von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Wird in einem solchen Fall dennoch von der italienischen Universität eine italienische Lohnsteuer einbehalten, besteht Anspruch auf Rückerstattung dieser Abzugssteuer. In diesem Fall wird daher durch das Abkommen einerseits Italien das Besteuerungsrecht an den Lektorenbezügen entzogen, andererseits läßt aber das Abkommen das österreichische Besteuerungsrecht an diesen Bezügen unberührt. Die italienischen Lektorenbezüge sind daher in diesem Fall in Österreich im Wege der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung zu unterziehen.

Im Regelfall wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon auszugehen sein, daß eine Lehrtätigkeit an einer staatlichen italienischen Universität als Ausübung einer öffentlichen Funktion im Sinn von Artikel 19 des Abkommens anzusehen ist. Kommt daher Artikel 20 wegen Überschreitung der Zweijahresfrist nicht zur Anwendung, ist Italien...

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