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SWI 5, Mai 1999, Seite 191

Französische Dienstnehmerin der US-Botschaft in Wien

Gemäß Artikel XI des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom , BGBl. Nr. 232/1957, sind Bezüge der Wiener US-Botschaft an alle Bediensteten, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Botschaftsbedienstete mit ausschließlich französischer Staatsbürgerschaft sind mit ihren Botschaftsbezügen nach diesem Abkommen daher in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig.

Die Rechtslage änderte sich mit dem Wirksamwerden des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom . Denn Artikel 19 Abs. 1 des neuen Abkommens sieht eine Steuerfreistellung in Österreich nur mehr für US-Staatsbürger vor. Das neue Abkommen gilt für die Einkommensteuerveranlagung ab 1999; allerdings kann gemäß Artikel 28 Abs. 3 des neuen Abkommens für eine einjährige Weiteranwendung des Altabkommens optiert werden, sodaß in einem solchen Fall die Botschaftsbezüge erst ab der Einkommensteuerveranlagung 2000 in die Steuerpflicht eintreten.

Sollte der Fall allerdings so gelagert sein, daß die Französin im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Verwaltungs- und technische Personal der US-Botschaft im Sinn der...

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