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Verlustvortragsproblematik einer schweizerischen AG nach einer Umgründung
Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung als Kommanditist an einer österreichischen KG erlitten hat und die nach einer Einbringung des KG-Anteils in die S. 190inländische Komplementär-AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen AG) durch den hiebei realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gemäß § 21 Z 1 UmgrStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehemaligen) Komplementär-AG Anrecht geben, können nicht auf der Grundlage von Artikel 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich zugeführt werden; auch dann nicht, wenn die schweizerische AG in einer in der Folge errichteten neuen inländischen Betriebstätte Gewinne erzielen sollte (EAS 1397).
Sollte allerdings die schweizerische AG keine Welteinkünfte in solcher Höhe erzielen, daß diese die in Österreich erlittenen Verluste übersteigen, dann bliebe ihr bereits nach inländischem Recht (§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG) die inländische Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich erhalten; der Umstand, daß die seinerzeitigen anteiligen KG-Verluste in einem solchen Fall auf Gewinne einer erst Jahre später gegründeten inlän...