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SWI 5, Mai 1999, Seite 186

Kündigungsentschädigung

Schließt ein österreichisches Unternehmen mit einem norwegischen Staatsbürger, der 1 Jahr bei diesem Unternehmen als Dienstnehmer (Fußballtrainer) beschäftigt war, einen Vergleich über dessen Forderung nach einer Kündigungsentschädigung, dann unterliegt diese Abfindungszahlung der inländischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung der ehemalige Dienstnehmer seine Ansässigkeit nach Norwegen verlegt hat. Das BM für Finanzen schließt sich in dieser Hinsicht der Beurteilung durch den deutschen Bundesfinanzhof an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern anläßlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, als Einkünfte aus Arbeit ansieht (BFH , BStBl. II S. 757), die daher nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat zu besteuern sind, in dem die (vorzeitig beendete) Arbeitsleistung erbracht worden ist (siehe auch EAS 1378).

Die korrespondierende innerstaatliche Rechtsgrundlage ist in § 98 Z 4 EStG in Verbindung mit § 70 EStG zu sehen. Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers fällt zwar nicht unter die des „Sportlers" im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG (siehe auch EAS 391, 1190, 1262, in denen allerdings nur der Sportlerbegriff der DBAs interpretiert wurde). Ein Fußbal...

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