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SWI 4, April 1999, Seite 184

Arbeitnehmer eines ausländischen Jagdpächters

(BMF) – Ausländische Arbeitgeber sind zum inländischen Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn sie im Inland eine Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG unterhalten. Betriebstätte ist hiebei gemäß § 81 Abs. 2 EStG jede „feste örtliche Anlage oder Einrichtung", „wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient". Der Begriff der „festen örtlichen Anlage oder Einrichtung" ist hiebei § 29 BAO entlehnt und hat den dort im Auslegungsweg entwickelten weiten Inhalt zu eigen. Ein Jagdpachtrevier wird daher als Betriebstätte anzusehen sein. Für den in diesem Jagdrevier Dienst versehenden Berufsförster wird sonach vom ausländischen Arbeitgeber der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein. (EAS 1408 v. )

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