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SWI 4, April 1999, Seite 184

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versicherungsprämien an ausländische EWR-Versicherungen

Nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG sind u. a. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Lebensversicherung nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Damit sind nach Ansicht des VwGH auch Prämien zu einer Lebensversicherung sonderausgabenabzugsfähig, die an ein deutsches Versicherungsunternehmen bezahlt wurden. Für die Abzugsfähigkeit ist es dabei nicht erforderlich, daß das deutsche Versicherungsunternehmen im Inland eine Zweigstelle oder Betriebstätte unterhält.

Im Verfahren vor dem VwGH war unbestritten, daß Versicherungsunternehmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat (wie z. B. Deutschland) in Österreich die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zukommt (vgl. § 1 a Abs. 1 VAG i. d. F. BGBl. 652/1994). Insoweit waren die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt. Für ein zusätzliches Erfordernis des Unterhaltens einer inländischen Zweigstelle oder Betriebstätte, wie es von der Verwaltungspraxis (Rz. 462 f. LStR 1999) aufgestellt wurde, bietet der Wortlaut der Bestimmung aber keinen Anhaltspunkt. Das Erfordernis einer inländische...

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