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SWI 4, April 1999, Seite 172

Geldspielautomaten als Betriebstätte

(BMF) – Der in § 98 EStG verwendete und auf § 29 BAO beruhende Betriebstättenbegriff dient der Abgrenzung der bei Steuerausländern im Inland erfaßbaren gewerblichen Einkünfte. Im Interesse der Sicherung des inländischen Steueraufkommens, aber auch zur Vermeidung von internationaler Doppelnichtbesteuerung wird der Betriebstättenbegriff im Zweifel keiner restriktiven Auslegung zugänglich sein. Betriebstätten sind gemäß § 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in diesen Einrichtungen muß nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden daher bereits als Betriebstätte angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien).

Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes ergibt (EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen, EAS 1269 betr. Getränkeautomaten). Auch Geldspielautomaten werden daher als Betriebstätten anzusehen sein. Schließt daher ein deutsches Unternehmen mit österreichischen H...

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