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Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an eine liechtensteinische Privatstiftung
Erhält eine in Liechtenstein ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im allgemeinen nicht als „Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Liechtenstein, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodaß der liechtensteinische Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Diese Betrachtung geht davon aus, daß der Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung (die nach Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA-Liechtenstein vom Begriff „Gesellschaft" erfaßt wird) keine „aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte" bezieht und die Einkünfte daher aus diesem Grund nicht unter Artikel 10 des Abkommens fallen.
Die Frage, ob das DBA-Liechtenstein die völkerrechtliche Verpflichtung zur KESt-Entlastung der österreichischen Stiftungszuwendungen auch dann auferlegt, wenn der Zuwendungsempfänger eine liechtensteinische Privatstiftung ist, hängt zunächst davon ab, ob die liechtensteinische Stiftung, die ebenfalls vom Begriff der „Gesellschaft" des Abkommens umfaßt ist, überhaupt unter das DBA fällt. Denn gemäß Ar...