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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 312

Rückforderung von Kindesunterhalt von der geschiedenen Ehefrau

iFamZ 2017/148

§§ 1042, 1431 ABGB

Ein Anspruch nach § 1042 ABGB setzt voraus, dass die Mutter eine sie treffende Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt und der Vater an ihrer Stelle in Erwartung des Ersatzes entsprechende Leistungen erbracht hat.

Der Vater und die Mutter vereinbarten in ihrem am geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, dass der Vater für den gemeinsamen Sohn R 700 € an monatlichem Unterhalt zahlen sollte. Mit dem Vorbringen, die Eltern hätten tatsächlich ein Doppelresidenzmodell gelebt, begehrt er von der Mutter die Rückzahlung der von Jänner bis November 2012 und von Oktober 2013 bis Juni 2014 geleisteten Unterhaltsbeträge. Nach der jüngsten höchstgerichtlichen Rsp habe keine Geldunterhaltspflicht bestanden, sodass er irrtümlich geleistet und die Beklagte sich zudem einen eigenen Aufwand erspart habe (§§ 1431, 1041 f ABGB).

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren des Vaters gegen die Mutter ab. Der OGH wies die Revision des Vaters mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

(…) Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen stößt sich der Kläger offensichtlich daran, dass nur er, nicht aber auch die Beklagte Unterhaltsleistungen erbracht habe. So bringt er...

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