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SWI 3, März 1999, Seite 143

Künstler im Auftrag der öffentlichen Hand

Nach dem vom VwGH zu entscheidenden Sachverhalt bezog ein in Österreich ansässiger Opernsänger Vergütungen für in Italien stattgefundene künstlerische Darbietungen, wobei diese Vergütungen von italienischen Gebietskörperschaften bezahlt wurden. Umstritten war vor dem VwGH die Frage der Einordnung dieser Vergütungen unter die Verteilungsnormen des DBA Österreich-Italien. Nach Auffassung der belangten Behörde waren die Vergütungen als künstlerische Einkünfte i. S. v. Art. 17 DBA Österreich-Italien zu qualifizieren (damit im Ergebnis nach Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA Österreich-Italien Besteuerung in beiden Vertragsstaaten mit Anrechnung der italienischen Steuer in Österreich), während der beschwerdeführende Opernsänger die empfangenen Vergütungen als Einkünfte aus öffentlichen Funktionen i. S. v. Art. 19 DBA Österreich-Italien ansah (was das alleinige Besteuerungsrecht Italiens unter Befreiung in Österreich zur Folge hätte).

Art. 19 Abs. 1 lit. a DBA Österreich-Italien weist das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden...

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