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Einlagenrückzahlung bei Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft
REPAYMENT OF CONTRIBUTIONS TO SHAREHOLDERS OF A FOREIGN COMPANY
Section 4 subsection 12 of the Austrian Income Tax Law requires a separation between the distribution of regular dividends and the repayment of contributions. According to the prevailing opinion, this provision also applies to foreign companies. This leads to several questions: Does the provision apply to international intercompany holdings? How are the repayments of contributions to be treated within the two-year period in which the holdings must be retained? Michael Lang deals with these questions.
I. Die Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs. 12 EStG
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Regelung des § 4 Abs. 12 in das EStG 1988 eingefügt. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 1996 hat § 4 Abs. 12 Satz 1 EStG folgenden Wortlaut: „Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens." In § 4 Abs. 12 Z 1 und Z 2 ist der Begriff der „Einlagen" definiert und abgegrenzt. In ist angeordnet, daß die Körperschaft den Stand der Einlagen durch ein Evidenzkonto zu erfassen hat.