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Antennen und Satellitenschüsseln als Betriebstätten
Der in § 98 EStG verwendete und auf § 29 BAO beruhende Betriebstättenbegriff dient der Abgrenzung der bei Steuerausländern im Inland erfaßbaren gewerblichen Einkünfte. Im Interesse der Sicherung des inländischen Steueraufkommens, aber auch zur Vermeidung von internationaler Doppelnichtbesteuerung wird der Betriebstättenbegriff im Zweifel keiner restriktiven Auslegung zugänglich sein. Der Begriff der betriebstättenbegründenden „Einrichtungen" bezieht sich hiebei auf alle örtlich gebundenen Vorrichtungen, die bei Ausübung des Betriebes Verwendung finden. Die gewerbliche Tätigkeit in diesen Einrichtungen muß nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden daher bereits als Betriebstätten angesehen.
Es spricht daher einiges dafür, daß ein US-Unternehmen, das für die Erbringung seiner Telekommunikationsleistungen bei den österreichischen Kunden über ein Netzwerk von fest montierten Satellitenschüsseln und Antennen verfügen muß, hiedurch in Österreich Betriebstätten begründet. Die Frage kann indessen im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht abschließend beantwortet werden, da eine vertiefte Befassung mit dem Fragenkreis erforderlich wäre. Stellt man einen Vergleich mit einem Telefon-Ko...