Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ist jede Teilzeitbeschäftigung Elternteilzeit?
In der Praxis beschäftigt immer wieder die Frage, ob eine bloß als Teilzeit bezeichnete Teilzeitvereinbarung zur Kinderbetreuung als (kündigungsgeschützte) Elternteilzeit zu qualifizieren ist. So hat der OGH in einer Entscheidung bekräftigt, dass jede Teilzeitbeschäftigung, die der Betreuung von Kindern bis zum vierten oder siebten Lebensjahr dient, als Elternteilzeit im Sinne des MSchG/VKG zu qualifizieren ist ( 9 ObA 158/16z).
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung tätig. Nach der Geburt ihres ersten Kindes und der Inanspruchnahme der gesetzlichen Karenz vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien ab eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 24 Stunden, und zwar jeweils Montag bis Donnerstag im Ausmaß von sechs Stunden. Diese Reduktion der Arbeitszeit erfolgte, um der Arbeitnehmerin die Kinderbetreuung nach der Karenz zu ermöglichen. Es wurde keine schriftliche Vereinbarung über Elternteilzeit getroffen. Die Arbeitnehmerin war in der Gestaltung der Arbeitszeit flexibel, erbrachte immer wieder Mehrleistungen und sprang auch an Freitagen ein.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am un...