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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 311

Formulierung von Unterhaltsbeschlüssen bei Zahlungen

iFamZ 2017/147

§ 231 ABGB

Im Fall einer Unterhaltserhöhung ist im neuen Titel nicht darüber abzusprechen, inwieweit auf den früheren Titel Zahlungen geleistet wurden.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, bietet das vorliegende Verfahren Anlass zu grundsätzlichen Ausführungen über die richtige und zweckmäßige Formulierung von Beschlüssen über die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und vor allem über die Erhöhung von bereits titulierten Unterhaltsansprüchen. (…)

Auch der über einen Unterhalts(erhöhungs)antrag ergehende gerichtliche Beschluss hat stets über das erhobene Zahlungsbegehren (vollständig) abzusprechen; soweit der Antrag als berechtigt erkannt wird und noch keine Zahlungen für die entsprechende Unterhaltsperiode (den betreffenden Monat) erfolgt sind, hat ein Leistungsbefehl zu ergehen. Wenn darüber hinaus in einem eigenen Spruchpunkt im Sinne einer feststellenden Entscheidung klargestellt wird, mit welchen Beträgen in den entsprechenden Perioden eine Unterhaltspflicht bestanden hat, ist dies zwar nicht notwendig, aber aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit durchaus zweckmäßig, insb im Hinblick auf spätere Erhöhungs- oder Herabsetzungsanträge. Ein Leistungs...

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