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BFGjournal 9, September 2026, Seite 333

Energieabgabenvergütung für „Entlackung“ von Metallteilen

Annika Streicher

Das BFG entschied über die Frage, ob ein im Bereich des „Entlackens“ von Metallteilen tätiger Betrieb Anspruch auf die Energieabgabevergütung hat. Entscheidungswesentlich war einerseits die Abgrenzung zwischen Produktion und Dienstleistung und andererseits die Definition des „Schwerpunktes“ eines Mischbetriebes.


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und , RV/7103210/2023; Revisionen nicht zugelassen, Amtsrevisionen eingebracht.
§§ 1, 2 EnAbgVergG; § 3 Abs 6 UStG.

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf) ist ein im Bereich des „Entlackens“ von Metallteilen (Entfernung von Lackschichten, Verschleißbelägen, Gummierungen, Kunststoffanhaftungen und Kleberesten) tätiges Unternehmen. Der Betrieb gehört gemäß ÖNACE-Zuordnung zum Bereich C 25.61-0 „Oberflächenveredlung/Wärmebehandlung“ und lässt sich nicht in Teilbetriebe abgrenzen.

Der Bf erbrachte in den Beschwerdezeiträumen (Juli 2012 - Juni 2015 und Juli 2016 - Juni 2021) größtenteils B2B-Leistungen. Daneben erbrachte er in kleinem Umfang B2C-Leistungen (zB Entlacken von Gartentoren für Hausbesitzer). Die B2B-Leistungen des Bf stellten sich im Konkreten wie folgt dar:

  • Entfernung von Fehllackierungen: Fehllackierte Metallteile werden entlackt, dem Auftr...

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