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SWI 11, November 1998, Seite 538

EuGH: Besteuerung von Rauchtabak; Schadenersatzpflicht von Mitgliedstaaten

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-319/96 Brinkmann Tabakfabriken GmbH hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob eine bestimmte Tabakware als Zigarette oder als Rauchtabak zu besteuern ist. Außerdem nahm der EuGH zur Frage Stellung, ob bei einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der betreffende Mitgliedstaat schadenersatzpflichtig gegenüber einem Unternehmen ist, das aus der Vertragsverletzung einen Schaden erlitten hat. Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen der Brinkmann Tabakfabriken GmbH und der dänischen Steuerbehörde über eine von der Brinkmann Tabakfabriken GmbH erzeugte Tabakware. Die betreffende Tabakware besteht aus einer in üblicher Form aufgemachten Zigarettenpackung, die 25 Gramm Feinschnittabak enthält, der in dreißig industriell hergestellte Tabakrollen mit einer porösen Umhüllung aufgeteilt ist. Zum Rauchen müssen die Tabakrollen zuvor mit Zigarettenpapier umhüllt werden. Nach der 2. Tabaksteuer-RL wurde zwischen Zigaretten und Rauchtabak unterschieden, wobei Rauchtabak einem niedrigeren Steuersatz unterlag als Zigaretten. Als Zigaretten galten nach Art. 3 Abs. 1 der 2. Tabaksteuer-RL Tabakrollen, die sich als solche zum Rauchen eignen und nicht Z...

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