Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verkürzungszuschlag statt Finanzstrafverfahren?
Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug getroffen. Im Zuge dessen wurden auch einige Anpassungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG) vorgenommen. So erfolgte mit Wirkung ab insbesondere eine (neuerliche) Änderung des § 30a FinStrG, welcher die „Strafaufhebung in besonderen Fällen“ durch Verhängung eines Verkürzungszuschlags regelt. Diese Neuerungen sollen zu einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs derartiger Maßnahmen führen. Ergänzend dazu hat das BMF Ende Juli 2026 einen neuen Durchführungserlass zum novellierten § 30a FinStrG veröffentlicht.
Dieser Beitrag stellt die Änderungen beim Verkürzungszuschlag dar und erläutert, welche abgaben- bzw finanzstrafrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren und worauf nach Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen besonders geachtet werden sollte.
1. Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG
1.1. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Mit der Intention einer „Entkriminalisierung“ von bestimmten finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen mit geringerem Unrechtsgehalt hat der Gesetzgeber bereits im Zuge der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 einen neuen § 30a FinStrG betreffend „Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)“ eingeführt (und im Laufe...