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Doppelansässige Kapitalgesellschaften und internationales Schachtelprivileg
Wird festgestellt, daß sich die Geschäftsleitung einer im Ausland errichteten Kapitalgesellschaft im Inland befindet, dann unterliegt das Einkommen dieser Kapitalgesellschaft der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei dieser Gesellschaft um eine Gesellschaft, die an ihrem satzungsgemäßen Sitz keine Betriebstätte unterhält (Briefkastengesellschaft), dann entzieht ein mit dem betreffenden ausländischen Staat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen i. d. R. Österreich keine Besteuerungsrechte.
Die Erfassung der Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft zur unbeschränkten Steuerpflicht öffnet nicht automatisch auch den Anspruch auf alle Steuervorteile, die den nach österreichischem Recht gegründeten inländischen Kapitalgesellschaften zustehen. Unter EAS 598 wurde die Auffassung vertreten, daß im Fall einer doppelansässigen schweizerischen Tochtergesellschaft der nach österreichischem Recht gegründeten österreichischen Muttergesellschaft kein Anspruch auf Beteiligungsertragsbefreiung zusteht.
Im Fall einer doppelansässigen Muttergesellschaft (Sitz im Ausland/Geschäftsleitung im Inland) steht nach innerstaatlichem Recht dieser Gesellschaft kein Anrecht auf ...