Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
6. Aufl. 2026
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S. 655. Überstunden
5.1. Allgemeines
Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird oder
die maximale tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird oder
Gutstunden an Normalarbeitszeit am Ende eines Durchrechnungszeitraumes vorliegen, die nicht übertragen werden können.
Ausmaß der Überstundenarbeit
Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind folglich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
Zusätzlich darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines rollierenden Zeitraumes von 26 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Rollierend bedeutet, dass dieser Zeitraum jede Woche von Neuem zu laufen beginnt: 1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche etc.
Es steht den Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Eine solche Ablehnung von Überstunden darf zu keiner Benachteiligung beim Entgelt, bei den Aufstiegsmöglichkeiten oder zu einer Versetzung führe...