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Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
Polz/Amon/Steinlechner

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5428-7

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Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (6. Auflage)

S. 273. Arten der Arbeitsverhältnisse

3.1. Probedienstverhältnis (Probezeit)

3.1.1. Allgemeines

Der Zweck des Probearbeitsverhältnisses liegt darin,

  • dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Arbeitnehmers (Lehrlings) für die betreffende Arbeit festzustellen, und

  • dem Arbeitnehmer (Lehrling) die Möglichkeit zu geben, die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen.

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer

  • ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und

  • ohne Angabe eines Grundes

aufgelöst werden.

Die Auflösung in der Probezeit kann auch bereits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Bezüglich der Dauer und der Frage der Verpflichtung zur Probezeit gelten folgende gesetzliche Regelungen:

Für Arbeiter (ABGB)

Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs vereinbartes Arbeitsverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

Für Angestellte (AngG)

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil gelöst werden.

Sowohl das ABGB wie das AngG erfordern aufgrund ihrer Formulierungen die explizite Vereinbarung einer Probeze...

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