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Deutscher Jurypreis
Wird einem in Österreich ansässigen Kabarettisten in Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Schaffens von einem deutschen Theater ein Jurypreis zuerkannt, der nach österreichischem Steuerrecht weder zu den freiberuflichen Betriebseinnahmen des Künstlers noch zu einer anderen Einkunftsart zu rechnen und daher als nicht steuerbar zu werten ist (Abschn. 6 der ESt-RL 1984 zu § 2 Abs. 3 EStG), dann fällt nach Auffassung des BM für Finanzen ein derartiger Preis unter die im DBA-Deutschland nicht besonders geregelten Einkünfte. Dies mit der Folge, daß selbst bei Bestehen einer Steuerpflicht nach deutschem innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens Anspruch auf Steuerfreistellung in Deutschland besteht. (EAS 1317 v. )