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SWI 11, November 1998, Seite 502

Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und Know-How-Überlassungen

Hat ein österreichisches Unternehmen von einem chinesischen Kunden den Auftrag für die Errichtung einer 2-Strang-Brammenanlage erhalten und ist das österreichische Unternehmen gemäß Kundenvertrag verantwortlich für:

- die Lieferung von Anlagenkomponenten und Ersatzteilen,

- die Erstellung von Design, Engineering und Dokumentation,

- die Überwachung der Montage und Inbetriebnahme der Anlage,

- die Schulung von Kundenpersonal an Referenzanlagen in Europa und an der chinesischen Anlage,

dann handelt es sich hiebei um Aktivleistungen des österreichischen Unternehmens, die gemäß Artikel 7 des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens vom nur insoweit in China der Besteuerung unterliegen, als sie funktional einer chinesischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 zuzurechnen sind.

Bei derartigen Entgelten für Aktivleistungen ist für die Anwendung von Artikel 12 Abs. 2 des Abkommens kein Raum. Artikel 12 Abs. 2 teilt China ein Quellenbesteuerungsrecht von 10% nur für Lizenzgebühren zu. Gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Abkommens handelt es sich bei Lizenzgebühren aber durchwegs nur um Entgelte für Passivleistungen des Einkünfteempfängers, nämlich um Entgelte für die Gewähru...

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