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SWI 11, November 1998, Seite 502

10%ige rumänische Abzugssteuer von Beratungsleistungen

Erbringt eine österreichische Werbeagentur einem rumänischen Partnerunternehmen Beratungsleistungen auf dem Gebiete der Werbung, des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit, dann dürfen die hiefür aus Rumänien bezogenen Vergütungen in Rumänien nicht besteuert werden, wenn das österreichische Unternehmen in Rumänien über keine Betriebstätte verfügt. Eine Umqualifizierung von bloßen Dienstleistungsvergütungen in solche für die Überlassung von Know-How verstößt gegen international anerkannte DBA-Auslegungsgrundsätze (siehe insb. Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens). Wird in Rumänien vertragswidrig eine Abzugssteuer erhoben, dann muß von Parteienseite eine abkommenskonforme Steuerentlastung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden; ohne derartiges Verfahren kann eine abkommenswidrig im Ausland erhobene Steuer nicht auf die österreichische Steuer angerechnet werden. (EAS 1313 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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