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SWI 11, November 2017, Seite 619

VwGH zur 183-Tage-Frist im DBA UdSSR

Die 183-Tage-Frist im DBA UdSSR stellt nicht auf das Kalenderjahr ab, sondern auf die Zeitperiode der (einheitlichen) Entsendung. Aufenthalte außerhalb des Tätigkeitsstaates hemmen die Fristenberechnung.

Geschäftsführer üben ihre Tätigkeit grundsätzlich dort aus, wo sie sich während der Arbeitsausübung physisch aufhalten.

Sachverhalt: Die in Österreich ansässige Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, war im Streitjahr 2002 bei einer österreichischen GmbH, an der sie ebenfalls im Ausmaß von 26 % beteiligt war, als Geschäftsführerin tätig. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte der Revisionswerberin nach Art 11 DBA UdSSR zur Gänze in Österreich steuerpflichtig seien. Im Rahmen der Berufung machte die Revisionswerberin geltend, dass sie überwiegend in Russland tätig gewesen sei, und belegte diese Aussage auch mit diversen Nachweisen. Nach Art 11 DBA UdSSR stehe Russland das Besteuerungsrecht zu, sofern die Aufenthaltsdauer dort die Frist von 183 Tagen insgesamt überschreitet. Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde die Revisionswerberin aufgefordert, Nachweise zur Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Staaten im Jahr zu erbringen. In der Folge wies das BFG die Beschwerde ab, da die Tätigkeit eines Gesc...

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