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SWK 26, 10. September 2026, Seite 1103

Die Ertragsbesteuerung von „Luxusimmobilien“

Zurechnung, verdeckte Ausschüttung und Liebhaberei - was nach dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 gilt

Erich Wolf

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 hat die umsatzsteuerliche Behandlung hochwertiger Wohnimmobilien mit Wirkung ab neu geordnet: Wer mehr als 2 Mio Euro investiert, verliert den Vorsteuerabzug. Ertragsteuerlich ist demgegenüber alles beim Alten geblieben - und genau das macht die Sache anspruchsvoll. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer kennt keine Wertgrenzen, sondern arbeitet unverändert mit Fremdvergleich, Renditemiete und Liebhaberei. Dieser Beitrag ordnet die ertragsteuerlichen Fallgruppen, arbeitet die Wechselwirkungen mit der neuen Umsatzsteuerlage heraus und zeigt die verbleibenden Zweifelsfragen auf.

1. Die Ausgangslage: zwei Regime, ein Objekt

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 - Teil Steuern wurde die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke“ zwingend unecht steuerbefreit; der Vorsteuerabzug entfällt, eine Option zur Steuerpflicht ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit einen Teil des Themenkomplexes „Luxusimmobilie“ im Bereich der Umsatzsteuer einer klaren, wenngleich schematischen Wertgrenze unterworfen.

Die Entstehungsgeschichte ist dabei aufschlussreicher, als es die öffentliche Debatte vermuten lässt. Die Maßnahme findet sich bere...

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