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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 310

Schulden für Familienwohnung

iFamZ 2017/145

§ 231 ABGB

Für die Familienwohnung aufgenommene Schulden sind nicht abzugsfähig. Bei Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung berücksichtigt werden.

(…) 3.2 Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen sind von der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nach der Rsp können Schuldzahlungen daher nur ganz ausnahmsweise und nur unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen im Einzelfall ganz oder teilweise berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0079451; , iFamZ 2016/44, 79). Bei Kreditrückzahlungsraten wird ein Abzug dann zugelassen, wenn die Kreditmittel der Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen (RIS-Justiz RS0047491; RS0047508; , iFamZ 2016/203, 343). Dies gilt vor allem für Investitionen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit (RIS-Justiz RS0106933), zumal sich diese nach ihrer Zweckbestimmung auch positiv auf die Unterhaltsansprüche auswirken.

3.3 Schulden, die für die Familienwohnung aufgenommen werden, also mit der Wohnversorgung der Unterhaltsb...

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