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SWI 11, November 2017, Seite 617

Subject-to-Tax-Klauseln

In Deutschland wird die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Einkünfte gem § 50a Abs 8 dEStG an einen Nachweis des Steuerpflichtigen geknüpft, dass im DBA-Partnerstaat tatsächlich Steuern bezahlt wurden oder dieser auf die Besteuerung verzichtet hat. Hagemann (PIStB 2017, 266 ff) weist darauf hin, dass die deutsche Finanzverwaltung zunehmend versucht, den an sich auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beschränkten § 50a Abs 8 dEStG auf andere Einkunftsarten auszuweiten. Auch in Österreich wird man zum Teil mit dieser Frage konfrontiert, insb bei Anwendung jener DBA, die, wie zB das DBA Deutschland, explizite Subject-to-Tax-Klauseln enthalten. Hagemann weist dazu auf die auch für Österreich bedeutsame Argumentation hin, dass eine Versagung der Freistellung ausländischer Einkünfte nach DBA allein aufgrund des fehlenden Nachweises der Versteuerung nicht auf die – in Deutschland ausdrücklich normierte – erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gestützt werden könne. Der Steuerpflichtige müsse aber die freizustellenden Einkünfte vollständig und plausibel darlegen, etwa durch Vorlage von Verträgen, Rechnungen und Gutschriften, um den Beweismaßanforderungen für den freizustellenden Sachverhalt zu en...

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