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Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften zur DBA-Quellensteuerreduktion und Mißbrauch i. S. v. § 22 BAO
Die im Verfahren vor dem VwGH belangte Behörde hatte der Beschwerdeführerin, einer niederländischen BV, die angestrebte Quellensteuerreduktion nach dem DBA Österreich-Niederlande für Gewinnausschüttungen einer österreichischen Tochtergesellschaft mit der Begründung verweigert, daß die Zwischenschaltung der niederländischen BV als die die inländischen Dividenden empfangende ausländische Muttergesellschaft einen Mißbrauch i. S. v. § 22 BAO darstelle. Die BV verfügte in den Niederlanden weder über eigene Büroräume noch über eigenes Personal.
Der VwGH gab der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Ergebnis Folge, da es die belangte Behörde unterlassen hatte, die Ungewöhnlichkeit der Zwischenschaltung der niederländischen Holding auch nur zu behaupten. Weiters hatte es die Behörde im Verfahren unterlassen, die Beschwerdeführerin gezielt nach außersteuerlichen Gründen für die gewählte Gestaltung zu fragen, die einem Mißbrauch i. S. v. § 22 BAO entgegengestanden wären. Die Frage nach der Vereinbarkeit einer Anwendung von § 22 BAO mit dem DBA-Recht konnte der VwGH daher offenlassen.
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Anmerkung: Vgl. zu dieser Entscheidung ausführlich Loukota, Das erste Treaty Shoppin...