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SWI 7, Juli 1998, Seite 344

UStG 1972: Kein Vorsteuerabzug für ausländische Unternehmer mit nur geringfügigem Umsatz im Inland

Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen mit Sitz in Kanada ohne Betriebstätte im Inland, machte im Veranlagungsjahr 1992 inländische Vorsteuern geltend. Nach § 12 Abs. 1 erster Satz UStG 1972 steht einem solchen ausländischen Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug in Österreich nur dann zu, wenn der Unternehmer im Inland „Lieferungen oder sonstige Leistungen" ausführt. Im Beschwerdefall tätigte der Beschwerdeführer im Inland nur einen einzigen Umsatz in Form einer Lieferung im Wert von 1.000 S.

Nach Ansicht des VwGH ist die in § 12 Abs. 1 erster Satz UStG 1972 genannte Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer in der Weise zu verstehen, daß im jeweiligen Veranlagungsjahr durch Lieferungen oder sonstige Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 ein Anknüpfungspunkt an das Inland von einigem wirtschaftlichem Gewicht gegeben sein muß. Dies ist im Beschwerdefall bei einem einzigen Umsatz im Wert von 1.000 S nicht der Fall.

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Anmerkung: Der VwGH schließt sich mit dieser Entscheidung der Auffassung zum UStG 1972 von Kolacny/Mayer, UStG § 12 Anm. 4 an; kritisch dazu Ruppe, UStG 1994 § 12 Rz. 20. Die sachliche Rechtfertigung, warum gerade zwei Umsätze für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erforderlich sein so...

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