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SWI 7, Juli 1998, Seite 335

Bankenrepräsentation als Betriebstätte

(BMF) - Werden von einer österreichischen Bank einer deutschen Bank Räumlichkeiten überlassen, damit darin ein Angestellter der deutschen Bank als Ansprechpartner für österreichische Kunden mit wirtschaftlichen Deutschland-Interessen sowie für deutsche Kunden mit wirtschaftlichen Österreich-Interessen tätig werden kann, dann verfügt die deutsche Bank hiedurch über eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO. Der Umstand, daß der deutsche Bankenrepräsentant über keine Vertragsabschlußvollmacht verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist im übrigen auch unerheblich, ob den im österreichischen Kontaktbüro ausgeübten Funktionen lediglich die Qualität von untergeordneten Hilfsfunktionen für das deutsche Bankhaus zukommt, da das DBA-Deutschland - abweichend von den modernen OECD-konformen Abkommen - darauf nicht Rücksicht nimmt und bloße unternehmerische Hilfsstützpunkte nicht aus dem DBA-Betriebstättenbegriff ausnimmt.

Die Aussage von Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu Artikel 4 des DBA-Deutschland, der zufolge „ständige Vertretungen" nur dann als Betriebstätten behandelt werden, „wenn ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragschlüss...

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