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Anlagenerrichtung mit anschließender Einschulung und Mängelabarbeitung
Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange bestehen, „bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt. Hilfsweise (d. h. solange sich aus dem „Abkommenszusammenhang" kein gegenteiliges DBA-Interpretationserfordernis ergibt) wird im Anlagenbau auf die im inländischen Recht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden können, wie sie für die Frage der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages vorgesehen wurden: darnach wäre der Beginn einer Bauausführung erst mit dem „ersten Spatenstich" (Z 1.1.4 AÖFV Nr. 75/1994) gegeben.
In EAS 357 wurde die Auffassung vertreten, daß dann, wenn nach Abschluß der tatsächlichen Bauarbeiten, also nach Fertigstellung der Anlage, ein zeitlich begrenzter Probebetrieb beginnt, der von Technikern des bauausführenden Unternehmens überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem Abschluß der Bauarbeiten ausgeführt ist.
In EAS 1025 wurde an diesen Grundsätzen festgehalten, dies allerdings unter ...