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Keine Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern durch Fehlen einer DBA-Grenzgängerregelung für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor
Art. 48 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Bestimmungen wie den Art. 13 Abs. 5 lit. a, 14 Abs. 1 und 16 DBA Deutschland-Frankreich nicht entgegensteht, die eine unterschiedliche Besteuerung zum einen für Grenzgänger vorsehen je nachdem, ob sie im privaten oder im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, und, wenn sie im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwaltung sie beschäftigt sind, besitzen oder nicht, und zum anderen für Lehrkräfte, je nachdem, ob ihr Aufenthalt in dem Staat, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben, von kurzer Dauer ist oder nicht.
Art. 48 EGV ist weiters dahin auszulegen, daß er der Anwendung eines Steueranrechnungsverfahrens wie desjenigen des Art. 20 Abs. 2 lit. a sublit. cc des DBA Deutschland-Frankreich nicht entgegensteht.
( Gilly)
Anmerkung: Vgl. zum vorliegenden Urteil des EuGH ausführlich Haunold/Tumpel/Widhalm, News aus der EU, SWI 1998 in Druck.