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SWI 6, Juni 1998, Seite 296

Berechnung der 183-Tage-Frist nach dem DBA-Sowjetunion

Nach Art. 11 Z 1 DBA-Sowjetunion dürfen Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die Person dort länger als insgesamt 183 Tage aufgehalten hat.

Die in Art. 11 Z 1 DBA-Sowjetunion genannte 183-Tage-Frist ist damit nicht auf das Kalenderjahr bezogen, sondern auf die Zeitperiode der (einheitlichen) Entsendung des Dienstnehmers. Hält sich der Dienstnehmer während der Dauer der Entsendung außerhalb der Sowjetunion auf, dann wird die 183-Tage-Frist nach Art. 11 Z 1 des DBA somit nicht unterbrochen, sondern lediglich gehemmt. War daher der im Inland ansässige Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg in der Sowjetunion in der Weise tätig, daß die Aufenthaltsdauer in der Sowjetunion zwar in den einzelnen Kalenderjahren jeweils unter 183 Tagen gelegen war, insgesamt jedoch die Entsendung die Dauer von 183 Tagen überschritten hat, dann hat Österreich für die Arbeitslöhne insoweit kein Besteuerungsrecht.

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Anmerkung: Art. 11 Z 1 DBA-...

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