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Vergütungen an einen britischen Künstler für US-Filmmitschnittrechte anläßlich eines inländischen Konzertes
Schließt ein in Großbritannien ansässiger Künstler mit einer US-Gesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen die US-Gesellschaft das Recht erhält, anläßlich eines Konzertes dieses Künstlers in Österreich einen Video-Mitschnitt zu machen, in der Folge daraus einen Video-Film zu produzieren und diesen schließlich zu vermarkten, dann wird diese an den britischen Künstler fließende US-Vergütung als Pauschallizenzvergütung für die Überlassung von Aufzeichnungsrechten aufzufassen sein (Z 18 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA); dies hat zur Folge, daß sie nicht unter Artikel 17 DBA Österreich-GB, sondern unter Artikel 12 DBA Österreich-GB zu subsumieren sind, sodaß das ausschließliche Besteuerungrecht daran Großbritannien vorzubehalten ist.
Sollte die US-Gesellschaft den Video-Vertrieb in der Folge auch auf Österreich ausweiten - ohne hier eine Betriebstätte zu errichten -, dann wird eine inländische Besteuerung nur dann vorgenommen werden können, wenn hiebei „Filmlizenzgebühren" im Sinn des Art. 12 DBA-USA gezahlt werden. Zum Begriff der Filmlizenzgebühren siehe EAS 1027. (EAS 1249 v. )