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SWI 6, Juni 1998, Seite 252

Lizenzgebühren an US-Gesellschaft mit Inlandsbetriebstätte

Bezieht eine US-Kapitalgesellschaft von einem österreichischen Lizenznehmer Lizenzgebühren, dann sind diese Lizenzgebühren nach Artikel VIII DBA-USA (1956) nicht von der österreichischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG freizustellen, wenn diese US-Gesellschaft in Österreich über eine Betriebstätte verfügt; und zwar auch dann nicht, wenn die den Lizenzgebühren zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht zum Betriebsvermögen der inländischen Betriebstätte gehören. Denn das DBA-USA aus dem Jahr 1956 beruht noch auf dem Prinzip der „Attraktivkraft der Betriebstätte", dem zufolge einer Betriebstätte sämtliche im Betriebstättenstaat erzielten Einkünfte zuzurechnen sind.

Dieses Betriebstättenattraktionsprinzip ist im DBA aus dem Jahr 1996 aufgegeben worden, sodaß nach Artikel 12 des neuen Abkommens die Lizenzgebühren in Österreich steuerfrei sind.

Das neue Abkommen gilt für die Abzugsbesteuerung ab . Der Umstand, daß das alte Abkommen im Bereich der veranlagten Steuern erst ab 1999 Wirksamkeit erlangt, ist im gegebenen Zusammenhang bedeutungslos. Denn wenn die lizenzierten Vermögenswerte nicht dem steuerlichen Betriebsvermögen der inländischen Betriebstätte des US-Lizenzgebers zuzurechnen s...

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