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Theaterregisseur als Bühnenkünstler
Nach Art. XI Abs. 6 des DBA Deutschland-Großbritannien können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Umstritten war vor dem BFH, ob diese Bestimmung auch auf einen - unbestrittenermaßen künstlerisch tätigen - Theater- und Opernregisseur anzuwenden ist. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, daß Art. XI Abs. 6 des DBA Deutschland-Großbritannien nur für vortragende Künstler gilt, die unmittelbar oder allenfalls mittelbar über die Medien in der Öffentlichkeit oder vor Publikum auftreten. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständiger Regisseur steht demnach nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern vielmehr dem Wohnsitzstaat des Regisseurs zu.
Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des BFH zunächst dadurch begründet, daß sämtliche in Art. XI Abs. 6 des DBA Deutschland-Großbritannien beispielhaft aufgezählten Arten von Künstlern unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten, in der Öffentlichkeit selbst in Erscheinung treten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Char...