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Verwertungstatbestand bei Personalentsendungen in Auslandsbetriebstätten
(BMF) - Nach Auffassung des BM für Finanzen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er eine restriktive Auslegung des Umfanges der beschränkten Steuerpflicht wünscht. Denn dies birgt die Gefahr in sich, daß dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrechte der Republik Österreich übertragen, unerwünschte internationale Doppelnichtbesteuerungen eintreten können. Würde etwa im Fall der EAS 268 bei einer Personalentsendung in die britische Niederlassung eines österreichischen Unternehmens der Verwertungstatbestand nicht greifen, dann würde sich hinsichtlich der auf ein österreichisches Konto überwiesenen Bezugsteile eine Doppelnichtbesteuerung ergeben, da Großbritannien zu jenen Staaten gehört, die bloß auf „Remittance-Basis" besteuern und Österreich daher im Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an den nicht nach Großbritannien überwiesenen Bezügen beläßt; dieses DBA-Besteuerungsrecht kann bei Aufgabe des Inlandswohnsitzes aber nur auf der Grundlage des Verwertungstatbestandes wahrgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2805/79, dazu bekannt, daß „die wirtschaftliche Stärkung einer im Inland ... tätigen GmbH mit Sitz...