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SWI 5, Mai 1998, Seite 203

Akustisches Integrationstraining durch eine britische Heilpädagogin

Übt eine in Großbritannien ansässige Heilpädagogin fallweise in Österreich auf selbständiger Basis ein akustisches Integrationstraining bei österreichischen Sonderschulen, Autistenhilfszentren, Familienberatungsstellen udgl. aus, dann unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte nach Artikel 14 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dann der inländischen Einkommensbesteuerung, wenn der Heilpädagogin für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland eine „feste Einrichtung" zur Verfügung steht. Eine solche „feste Einrichtung" kann durch ein dauerhaft (länger als 6 Monate) zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer in einer der interessierten Behindertenbetreuungsstellen begründet werden; sie könnte aber gegebenenfalls auch in den Räumen der inländischen Zweitwohnung zu sehen sein, wenn dort wesentliche Arbeiten im Zusammenhang mit der heilpädagogischen Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden.

Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (betr. Gastlehrer) kann nach Auffassung des BM für Finanzen vor allem deshalb nicht angewendet werden, weil diese Bestimmung auf eine vorübergehende Lehrtätigkeit an einer Bildungseinrichtung abzielt, nicht aber angewendete Heilpädagogik erfaß...

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