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Geräteausgabestelle für akustische Begleitsysteme bei Besucherführungen in Kunstausstellungen
Vermietet ein in Österreich ansässiges Unternehmen in Deutschland an die Teilnehmer von Führungen in Kunstausstellungen oder anderen Sehenswürdigkeiten Geräte, die eine Führungsteilnahme in Fremdsprache ermöglichen, und erfolgen Geräteausgabe, Geräterücknahme sowie alle anderen Manipulationen durch Personal des österreichischen Unternehmens im Lagerraum eines Kioskverkäufers, dann deutet alles darauf hin, daß dieser Lagerraum zu einer Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland wird. Dies auch dann, wenn es sich um eine mit 7 Monaten zeitlich befristete Vereinbarung mit dem deutschen Verwalter handelt. Denn nach einer mit der deutschen Finanzverwaltung am getroffenen Verständigungsvereinbarung werden Räumlichkeiten in der Regel ab einer Nutzungsdauer von 6 Monaten als Betriebstätte gewertet.
Der Umstand, daß das österreichische Unternehmen in Deutschland über eine Betriebstätte verfügt, bedeutet indessen nicht, daß der gesamte aus der Gerätevermietung erzielte Gewinn der deutschen Besteuerung unterliegt. Vielmehr muß im Rahmen einer Funktionsanalyse festgestellt werden, welche durch die deutschen Mieteinnahmen honorierten Funktionen in der deutschen B...