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Erwerb des Lizenzrechtes durch den inländischen Lizenznehmer
An ausländische Lizenzgeber fließende Lizenzgebühren unterliegen in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung" der beschränkten Steuerpflicht; die Steuer ist im Wege des 20-prozentigen Steuerabzuges nach § 99 EStG zu erheben. Diese Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Lizenzgebühren regelmäßig zu zahlen sind oder im Wege einer Einmalzahlung abgegolten werden.
Vor allem bei Einmalzahlungen stellt sich aber die Frage, ob nicht möglicherweise eine Veräußerung des Lizenzrechtes erfolgt ist. Trifft dies zu, so ist eine steuerliche Erfassung in der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung" nicht möglich, da hier nur die Erträgnisse aus der Nutzung des Rechtes einbezogen sind, nicht aber die Erträgnisse aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz als solcher. Für die oft nicht einfache Abgrenzungsfrage, wann eine Veräußerung des Lizenzrechtes angenommen werden kann, gibt das VwGH-Erk. vom , Zl. 87/14/0001, Hinweise:
„Eine gewerbliche Erfahrung kann als ‚veräußert' gelten, wenn sich ihr Träger (Inhaber) entgeltlich der ihr eigentümlichen Nutzungsmöglichkeiten begeben hat. Dies wieder trifft zu, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Ve...