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Weitergabe von Kundendaten deutscher Banken an ausländische Steuerbehörden
Klos (IStR 1998, 142 ff.) stellt dar, unter welchen Voraussetzungen die deutschen Finanzbehörden sich nach einer Bankdurchsuchung bei deutschen Banken ergebende Informationen über ausländische Steuerpflichtige an den Heimatstaat des Steuerpflichtigen weitergeben dürfen. Zu dieser Frage gibt es einen unter den deutschen Ländern mit dem Bund abgestimmten Verwaltungserlaß in Hessen vom (DStR 1997, 1494 = DB 1997, 2003), der Kontrollmitteilungen für rechtlich zulässig erklärt. Entsprechende Mitteilungen sind sowohl als Antworten auf Auskunftsersuchen der ausländischen Steuerverwaltungen (sog. Anrufungsauskünfte) als auch ohne Ersuchen (sog. Spontanauskünfte) möglich. Klos weist allerdings darauf hin, daß § 3 EG-AHG Grenzen der Auskunftserteilung normiert (vgl. dazu aus österreichischer Sicht Urtz in Gassner/M. Lang/Lechner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Recht, 1996, 247 ff.). Zudem muß das deutsche Kreditinstitut als Betroffener von der Auskunft an das Ausland informiert und gehört werden.