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SWI 4, April 1998, Seite 197

EuGH: Besteuerung der kurzfristigen Vermietung von Grundstücken

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom in Rs. C-346/95 Blasi hatte der EuGH ein vom Finanzgericht München vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil B lit. b Z 1 der 6. MWSt-RL bezüglich der Vermietung von Grundstücken zu beantworten. Die vom Finanzgericht vorgelegten Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Blasi und dem Finanzamt München I über die Frage, ob Frau Blasi mit Umsätzen aus Beherbergungen, die im deutschen Recht als kurzfristig gelten, weil sie aufgrund von Mietverträgen mit einer Laufzeit von unter sechs Monaten erfolgen, mehrwertsteuerpflichtig ist. Frau Blasi vermietete mehrere Gebäude in München und brachte dort seit 1984 Aussiedlerfamilien aus Mittel- und Osteuropa unter, die ihr das Sozialamt schickte. Die für die Unterkunft genutzten Häuser waren normale Wohnhäuser mit jeweils mehreren Wohnungen. Den Familien wurden vollständig möblierte und mit Kochgelegenheiten ausgestattete Zimmer überlassen. Die Reinigung der Zimmer erfolgte durch die Aussiedler selbst. Die Klägerin sorgte für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WCs. Mahlzeiten wurden an d...

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