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SWI 11, November 2017, Seite 598

Neuerliches Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zur Energieabgabenvergütung

Entscheidung: EU 2017/0005, EU 2017/0006.

Normen: § 4 Abs 7 EnAbgVergG; Art 108 Abs 3 AEUV; Art 58 VO (EU) 651/2014.

Der VwGH hat dem EuGH erneut Fragen zur Vorabentscheidung in Sachen Energieabgabenvergütung vorgelegt (beim EuGH anhängig unter C-585/17). Beim VwGH ist die Frage anhängig, ob auch Dienstleistungsunternehmen (zB Hotels) die in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Energieabgaben erstatte bekommen. Hintergrund ist die unionsrechtliche Deckung der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommenen Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe).

Die Vorlagefragen lauten:

1.

Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art 108 Abs 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2.

Kann das Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der...

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