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Konsulentenhonorare eines pensionierten UNIDO-Beamten
Eine UNIDO-Pension, die in Höhe von 50.000 S monatlich zur Auszahlung gelangt, ist gemäß Art. XII Abschn. 27 lit. d des UNIDO-Amtssitzabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis werden durch Völkerrecht von der Besteuerung freizustellende Einkünfte genauso wie die nach § 3 EStG steuerfreien Einkünfte nur dann zum „Progressionsvorbehalt" in Österreich herangezogen, wenn dies in einer maßgebenden Rechtsnorm ausdrücklich angeordnet wird; dies ist in bezug auf UNIDO-Pensionen nicht der Fall.
Bezieht daher ein pensionierter UNIDO-Beamter von in- und ausländischen Firmen Konsulentenhonorare, dann müssen bei deren steuerlicher Erfassung die UNIDO-Einkünfte in gleicher Weise außer Betracht bleiben wie die in § 3 EStG steuerfrei gestellten Einkünfte. Aus der in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG ausdrücklich vorgesehenen Einbeziehung der kraft Völkerrechts steuerfrei zu stellenden Einkünfte in die Berechnung der Schädlichkeitsgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist zu schließen, daß das Fehlen einer solchen Anordnung in bezug auf die Berechnung der Einschleifregelungen für den allgemeinen Absetzbetrag, für den Sonderausgabenhöchstbetrag und in bezug auf die Berechnung der für die Er...