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SWI 2, Februar 1998, Seite 096

Besteuerung von Altersrenten aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung nach dem DBA Österreich-Deutschland

Der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, wobei die Altersrente nicht nur aus der gesetzlichen Pflichtversicherung resultierte, sondern über das gesetzlich vorgesehene Pflichtversicherungsausmaß hinaus noch eine freiwillige Höherversicherung vorlag. Gemäß Art. 10 DBA Österreich-Deutschland steht das Besteuerungsrecht für Rentenbezüge aus öffentlichen Kassen Deutschland zu, Österreich darf die Altersrente lediglich zur Berechnung eines Progressionsvorbehalts heranziehen (Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich-Deutschland).

Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts wird das Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen innerstaatlichen Rechts ermittelt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Strittig war vor dem VwGH, ob und inwieweit dabei auch eine Steuerpflicht für Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung in der ausländischen Pensionsversicherung besteht. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG unterwirft nämlich solche Steigerungsbeträge ...

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