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Änderung der SachbezugswerteVO – Sachbezug für arbeitsplatznahe Unterkunft
Seit wurde für arbeitsplatznahe Unterkünfte bis 30 m2, die kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wurden, kein Sachbezug zum Ansatz gebracht, wenn „die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist.“ Mit einer Änderung der SachbezugswerteVO (BGBl II 2018/237, ausgegeben am ) entfallen die streng ausgelegten und impraktikablen Kriterien hinsichtlich Dienstwohnungen. Der neu gefasste § 2 Abs 7a SachbezugswerteVO lautet wie folgt:
„Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2, aber nicht mehr als 40 m2, ist der Wert gemäß Abs 1 oder der Wert gemäß Abs 7 um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.“
Die Unterkunft muss – wie bisher – arbeitsplatznahe sein und darf nicht als Hauptwohnsitz dienen. Das Erfordernis einer im...