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Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Pflege von Angehörigen
iFamZ 2017/141
Kann die geldunterhaltspflichtige Mutter wegen der Pflege des krebskranken Ehemanns keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ist (neben dem gegenüber dem Ehemann bestehenden Geldunterhaltsanspruch) auch das gesamte vom Ehemann bezogene Pflegegeld Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Die geldunterhaltspflichtige Mutter lebt bei ihrem pflegebedürftigen (zweiten) Ehemann, der eine durchschnittliche monatliche Pension von rund 2.500 € inkl anteiliger Sonderzahlungen sowie seit Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Mutter ist nicht erwerbstätig. Die Kinder begehren einen monatlichen Unterhalt von 200 bzw 180 €. Die Mutter könne im Monat zumindest 1.000 € verdienen. Dem hielt die Mutter entgegen, dass es ihr nicht möglich sei, einer Vollbeschäftigung nachzugehen, weil sie ihren krebskranken Ehemann pflege. Das entsprechende Pflegegeld werde direkt an den Ehemann ausgezahlt.
Die Vorinstanzen setzten die Unterhaltsverpflichtung der Mutter antragsgemäß fest. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Mutter nicht Folge.
(…) Das Rechtsmittel argumentiert ausschließlich mit jener Rsp, wonach das Pflegegeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen sei, weil damit...